Ein heikles Thema in der Streetartfotografie ist das Einholen der Erlaubnis zum fotografieren von Personen und deren Schaustellung:
§ 22 KUG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ [11]
§ 23 KUG zählt Ausnahmen auf:
* (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
* (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 KUG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
Bildnisrecht und Form der Einwilligung
Grundsätzlich bedarf die Verwendung von Personenfotografien und in manchen Situationen bereits die Herstellung der Fotografien der Erlaubnis der abgebildeten Person, § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Dieses Recht am eigenen Bild ist ein Teil des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG.
An die Form der Einwilligung sind keine bestimmten Anforderungen gestellt. Sie kann mündlich, schriftlich und durch schlüssiges Verhalten (konkludent) stillschweigend erteilt werden. Aus Beweisgründen aber auch wegen der besseren Vermarktungsmöglichkeiten ist jedoch dringend anzuraten, sich als Fotograf die Einwilligung (sog. Model-Release) schriftlich geben zu lassen. Außerdem gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn eine Vergütung erfolgt ist. Das muss nicht immer wie hier Geld sein, es können auch Abzüge für das Model oder eine Einladung zum Essen sein.





